Seit Jahresanfang gibt es zwei allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verträge mit Speditionen:

Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2016 (ADSp 2016) des Speditionsverbands DSLV

und die

Deutschen Transport- und Lagerbedingungen (DTLB) der Verladerverbände.

Letztere stellen die Spediteure hinsichtlich Haftung und Pflichten erheblich schlechter. Wie können Spedi-tionsunternehmen jetzt wirksam die ADSp 2016 vereinbaren? Wir beantworten hier die häufigsten Fragen:

Reicht der Hinweis auf den Geschäftspapieren, dass nach den ADSp neuester Fassung gearbeitet wird?
Nein; dieser Hinweis allein reichte bislang schon nicht aus und wird es auch künftig nicht tun.

Stellt sich die Situation anders dar, wenn wir den Hinweis ändern in „Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage der ADSp 2016 neuester Fassung“?
Nein, auch das reicht vermutlich nicht aus. Wir empfehlen, die Kunden auf die Regelungen der Ziffern 22-25 ADSp 2016, welche von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Haftungsregelungen enthalten, explizit hinzuweisen. Dies kann durch folgenden Zusatz auf den Geschäftsunterlagen geschehen: „Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp 2016, jeweils neuester Fassung. Wir weisen Sie darauf hin, dass die ADSp 2016 Haftungsregelungen enthalten, welche mitunter von der gesetzlichen Standardregelung abweichen können. Wir empfehlen Ihnen daher insbesondere eine Lektüre der Ziffern 22-25 ADSp 2016.“

Genügt dieser Zusatz, um über die Haftungsbegrenzungen der ADSp 2016 zu informieren, oder sind weitere Maßnahmen sinnvoll?
Es empfiehlt sich grundsätzlich, den Kunden den Text der ADSp 2016 zur Verfügung zu stellen und den Erhalt (schriftlich) bestätigen zu lassen. Man kann in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass beispielsweise in Ziffer 23 ADSp 2016 die gesetzliche Haftung für Güterschäden abweichend vom gesetzlichen Standard bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner die Haftung für Güterschäden je Schadenfall oder -ereignis auf 1 Mio. beziehungsweise 2 Mio. EUR oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag höher ist, beschränkt wird.

Für den Bereich der verfügten Lagerung begrenzt Ziffer 24 ADSp 2016 die Haftung des Spediteurs für Güterschäden auf 8,33 SZR/kg, höchstens jedoch 25.000,- EUR je Schadenfall. Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands, ist die Haftung des Spediteurs abweichend vom Vorgenannten der Höhe nach auf 50.000,- EUR pro Jahr begrenzt.

Bin ich dann auf der sicheren Seite?
Nach jetziger rechtlicher Einschätzung ja. Aber im Idealfall erklärt der Kunde schriftlich sein Einverständnis damit, dass die ADSp 2016 als Basis für die künftig von ihm erteilten Aufträge dienen.

Sind außer Geschäftspapieren weitere Änderungen notwendig?
Ja, neben den Geschäftspapieren sollte jedweder Außenauftritt, das heißt auch E-Mail-Signaturen, Internet-Homepage und so weiter geprüft und angepasst werden.

Sollten Spediteure vorsorglich klarstellen, dass sie das DTLB-Bedingungswerk nicht akzeptieren?
Nein, eine separate Abwehrklausel („Wir lehnen eine Leistungserbringung auf Basis der DTLB ab“) ist nicht erforderlich. Aus dem Verweis auf die ADSp 2016 folgt bereits, dass man seinen Dienstleistungen kein anderes Bedingungswerk zugrunde legen möchte.

Was passiert, wenn eine eindeutige Haltung, ob DTLB oder ADSp 2016 gelten, versäumt wurde?
Der Spediteur weist im Schriftverkehr auf die ADSp 2016 hin, der Auftraggeber auf die Verlader-Bedingungen DTLB. Was gilt? Von der Theorie des letzten Wortes (es gelten die Bedingungen, die zuletzt zugeschickt wurden) hat sich die Rechtsprechung inzwischen verabschiedet. Jetzt gilt mehr das geflügelte Wort der Juristen: „Meine, deine, keine.“ Sind also in den jeweils angegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmende Klauseln, gelten sie. Ist das nicht der Fall, gilt das Gesetz.

Ist eine Rücksprache mit meinem Versicherungsmakler notwendig?
Ja. Zwar wurden die ADSp 2016, anders als die DTLB, in enger Rücksprache mit der Versicherungswirtschaft verfasst und entwickelt. Sie sehen in Ziffer 28 ADSp 2016 vor, dass sich nur derjenige Spediteur auf die Haftungsbestimmungen der ADSp 2016 berufen kann, der auch über einen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Versicherung relativ problemlos Versicherungsschutz auch für die Leistungserbringung auf Basis der ADSp 2016 gewähren wird. Jedoch sind Prämienerhöhungen mit Blick auf die geänderten, versenderfreundlicheren Haftungsregelungen nicht auszuschließen. Darüber sollte gesprochen werden.

Decken die ADSp 2016 alle im Speditionsgewerbe erbrachten Dienstleistungen ab?
Viele, aber nicht immer alle. Nach Ziffer 2.1 ADSp 2016 gelten die ADSp 2016 zunächst für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer über alle Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, (See-)Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte (zum Beispiel Zollabwicklung, Sendungsverfolgung, Umschlag) betreffen. Nach Ziffer 2.2 ADSp 2016 gelten die ADSp 2016 auch für speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, insbesondere für Tätigkeiten wie die Bildung von Ladeeinheiten, das Kommissionieren, das Etikettieren und das Verwiegen von Gütern sowie die Retourenabwicklung. Sollen hierüber hinaus noch Leistungen erbracht werden oder solche unabhängig vom Transport oder der Lagerung von Gütern erbracht werden, ist grundsätzlich noch ein Rückgriff auf die Logistik-AGB möglich. Diese stammen jedoch aus dem Jahre 2003 und sind damit mehr als zehn Jahre alt.

Die Berater der KRAVAG-SVG Assekuranz Service Bremen GmbH stehen Ihnen hierzu telefonisch
unter (04 21) 5 14 09 - 0 gern zur Verfügung.