Der Entzug des Fahrerscheins ist für jeden Berufskraftfahrer oftmals existenzbedrohend und stellt Fuhrparkleiter vor schwierige Aufgaben. Schnell muss der Anwalt eingeschaltet werden, um alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Glücklich schätzen sich die Fahrer, die über den Arbeitgeber eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen können. Die Versicherung übernimmt nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen die Kosten, etwa für gerichtlich bestellte Sachverständige, Zeugen und natürlich für die Rechtsanwälte.

Jedoch haben längst nicht alle Transportunternehmen für die gerichtliche Durchsetzung möglicher eigener Schadensersatzansprüche eine eigene Firmenrechtsschutzversicherung inklusive Verkehrsrechtsschutz abgeschlossen, über die die Mitarbeiter in solchen Fällen versichert wären. Den besten Schutz bietet der Verkehrsrechtsschutz, der sich auf die Nutzung von fremden und eigenen Fahrzeuge bezieht – also bei einem Angestelltenverhältnis des Fahrers auch auf das Fahrzeug des Arbeitgebers, das mitversichert ist.

Für angestellte Fahrer bietet sich aber zudem eine Fahrerrechtsschutzversicherung an. Ein reiner Fahrerrechtsschutz ist meist preislich die günstigste Variante, bietet aber den geringsten Schutzumfang. Denn die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs ist nicht vom Schutz erfasst: Die Fahrerrechtsschutzversicherung gemäß § 22 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ist ein Versicherungsangebot für Personen, die kein Fahrzeug besitzen und auf deren Namen auch kein Fahrzeug zugelassen ist. Versichert ist nur die Person des Fahrers, nicht das benutzte Fahrzeug.

Die Geltendmachung eines Sachschadens am Fahrzeug nach einem Unfall oder vertragsrechtliehe Streitigkeiten mit der Werkstatt sind somit nicht versichert. Diese Rechtsschutzform wird allerdings sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen angeboten und stellt somit eine gute Zusatzleistung für die Mitarbeiter dar.

Verkehrsrechtsschutz und Fahrerrechtsschutz unterscheiden sich deutlich in den Leistungen. Bei beiden Produkten ist gleich, dass die versicherten Personen auch als Fußgänger, Radfahrer oder Beifahrer bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr versichert sind. Die wenigsten Versicherungen bieten hingegen einen reinen Fahrerrechtsschutz. Stattdessen verweisen sie auf ihren generellen Verkehrsrechtsschutz. Viele Versicherer bieten in diesem Bereich eine weitgehende Absicherung über die Standardprodukte an. Produktabhängig sind auch Familienangehörige mitversichert.

Wie man sich auch letztendlich zum Wohl der Mitarbeiter entscheidet – wichtig ist nach Ansicht von Versicherungsexperten, dass die Rechtsschutzversicherung nicht als Vollkasko-Versicherung angesehen wird, da sie Ausschlüsse beinhaltet. Wer etwa einen Beamten bei einer Verkehrskontrolle vorsätzlich beleidigt, kann nicht erwarten, dass dies über den Straf-Rechtsschutz versichert ist. Ebenso wenig können Geldstrafen oder Bußgelder über die Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter/innen der KRAVAG-SVG Assekuranz Service Bremen GmbH unter Fon (04 21) 51 40 9 -0.